AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEUER GmbH

  1. 1.0Geltungsbereich / Angebot / Vertraulichkeit
  2. 1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen, die von uns aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen gegenüber einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erbracht werden. Leistungen und Lieferungen werden von uns ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der vorliegenden Fassung erbracht. Bei Vertragsschluss werden andere Bedingungen nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  3. 1.2Unser Angebot ist unverbindlich, sofern vorher nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart.
  4. 1.3An Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dabei ist unerheblich, ob die Informationen verkörpert oder in anderer Weise (z.B. elektronisch) wahrnehmbar sind. Die Informationen dürfen seitens des Auftraggebers nur nach unserer vorherigen Zustimmung genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung der Informationen der Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes dient. Der Auftraggeber ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Informationen zu reproduzieren oder Dritten gegenüber offen zu legen. Informationen, die vom Auftraggeber genutzt oder Dritten zugänglich gemacht wurden, sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben, wenn wir den Auftrag nicht erhalten, oder dieser vertragsgemäß abgeschlossen wurde. Vorbenannte Regelungen gelten entsprechend für Informationen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise die Erbringung von Leistungen übertragen haben. Wir verpflichten uns, die vom Auftraggeber als vertraulich bezeichneten Informationen nur mit dessen Zustimmung Dritten gegenüber offen zulegen.
  5. 1.4An von uns gelieferter Software und Firmware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten und von uns gelieferten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Software erstellen.
  6. 2.0Leistungsumfang/Teilleistungen /Vorschuss
  7. 2.1Die in unserem Angebot enthaltenen Angaben undI nformationen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder hinsichtlich der sonstigen vertraglich geschuldeten Leistung stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder der sonstigen Leistung ergibt sich ausschließlich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung und wird von uns nicht garantiert. Angaben in Prospekten, Katalogen, Kostenvoranschlägen oder allgemeinen technischen Unterlagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet werden.
  8. 2.2Wir sind zu Abänderungen des Liefergegenstandes oder zu Änderungen des vertraglichen Leistungsumfanges im Rahmen der technischen Weiterentwicklung und im Zuge einkaufspolitischer Entscheidungen berechtigt, soweit eine solche dem Auftraggeber zumutbar ist.
  9. 2.3Soweit hinsichtlich der von uns zu erbringenden Leistung nicht Grenzen für Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung vereinbart worden sind, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig.
  10. 2.4Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei der Bestellung von Filtrations- und/oder Waschanlagen mit der Auftragserteilung über alle Besonderheiten des zu filtrierenden Mediums bei Filtrationsanlagen bzw. der zu reinigenden Teile und der Art der Verunreinigungen bei Waschanlagen und aller sonstigen für die Filtration oder Reinigung relevanten Dinge schriftlich rechtzeitig vor Erstellung unseres Angebotes, auf jeden Fall rechtzeitig vor Abschluss des jeweiligen Geschäftes, zu informieren. Andernfalls kann für eine ordnungsgemäße Filtration bzw. Reinigung insoweit keine Gewähr übernommen werden. Gleiches gilt für chemische Analysen und sonstige Untersuchungsergebnisse des zu filtrierenden Mediums oder der Verunreinigungen.
  11. 2.5Wir sind nicht verpflichtet, die uns zugänglich gemachten Angaben, insbesondere diejenigen zu den zu filternden Filtraten, Produktionsabläufen etc. auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen.
  12. 2.6Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die von uns gelieferten Anlagen grundsätzlich Standardlösungen und -anlagen sind. Sollten vom Auftraggeber Individuallösungen gewünscht werden, die an die Produktionsabläufe und die Filtrate individuell angepasst sind, ist dies ausdrücklich schriftlich in Auftrag zu geben und bereits vor Abgabe des Angebotes mitzuteilen, damit eine Individuallösung von uns ausgearbeitet und angeboten werden kann.
  13. 2.7Wir sind berechtigt, die vom Auftraggeber bestellten Sonderanlagen und Leistungen ganz oder teilweise bei bzw. von Nachunternehmen anfertigen bzw. ausführen zu lassen, wenn dadurch die Rechte des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
  14. 2.8Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
  15. 2.9Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  16. 3.0Lieferzeit / Lieferverzögerung
  17. 3.1Die Einhaltung von zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Lieferfristen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen diesen geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Lieferfristen gelten mit der fristgerechten Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn der Liefergegenstand nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, ohne dass wir diesen Umstand zu vertreten haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist für die Einhaltung der Lieferfrist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn der Auftraggeber den bearbeiteten Liefergegenstand bestimmungsgemäß ohne schriftlichen Vorbehalt in Gebrauch nimmt.
  18. 3.2Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist aufhöhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessener Weise. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Wir teilen dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mit.
  19. 3.3Die Lieferung erfolgt ab Werk durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum vereinbarten Liefertermin die Übernahme durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten nicht erfolgt, so sind wir ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu versenden.
  20. 3.4Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand diesem oder an einen Beauftragten des Auftraggebers bzw. an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat , ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Die Abnahme darf durch den Auftraggeber bei Vorliegen eines nur unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
  21. 3.5Mehrwegverpackungen sind auf Kosten des Auftraggebers an uns zu retournieren. Sie sind und bleiben unser Eigentum und dürfen nicht beschädigt werden.
  22. 3.6Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die derAuftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Mitteilungder Versandbereitschaft ab auf diesen über.
  23. 3.7Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der entstandenen Aufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  24. 4.0Zahlungen
  25. 4.1Maßgebend sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet, außer wir sind zu ihrer Erbringung gesetzlich verpflichtet.
  26. 4.2Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Auftraggeber in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
  27. 4.3Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise jeweils ab Werk. Der Auftraggeber hat zusätzlich Frachtkosten, Verpackungskosten, öffentliche Abgaben und Zölle zutragen.
  28. 4.4Wir sind berechtigt, die Lieferung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. Dies gilt bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat derA uftraggeber nicht innerhalb einer schriftlich mitgeteilten angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten.
  29. 4.5Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug à Konto zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit derZahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei uns an. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung angenommen.
  30. 5.0Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
  31. Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  32. 6.0Sachmängelgewährleistung / Haftung
  33. 6.1Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  34. 6.2Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Auftraggeber .Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  35. 6.3Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  36. 6.4Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertragzurücktreten oder die Vergütung mindern.
  37. 6.5Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  38. 6.6Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit dieAufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  39. 6.7Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6.6 entsprechend.
  40. 6.8Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z.B. Nutzungs- u. Produktionsausfall, entgangener Gewinn oder andere Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen gemäß §§ 1 u. 4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstands für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird . Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, abzusichern. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht haben.
  41. 7.0Eigentumsvorbehalt
  42. 7.1Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum. Bei Zahlung mit Wechsel und Schecks erstreckt sich dieser Vorbehalt bis zur endgültigen Einlösung. Der Auftraggeber ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu benutzen, zu verarbeiten, zu verbinden und/oder seinerseits unter entsprechendem Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten weiter zu veräußern. Hierdurch erwerben wir Miteigentum. Unser Miteigentum an diesen Gegenständen erstreckt sich auf den anteiligen Wert, der sich für diese Liefergegenstände einschließlich etwaiger Werklohnleistungen aus unseren Rechnungen ergibt. Der Auftraggeber tritt hiermit im voraus alle Rechte und Sicherungen aus der Verbindung, Veräußerung oder sonstigen Weitergabe unseres Vorbehaltseigentums, insbesondere auf den Kaufpreis oder auf die sonstige Gegenleistung gegen den Dritten mit der Maßgabe ab, dass die jeweils noch nicht bezahlte Kaufpreisforderung oder sonstige Gegenleistung vorrangig in Höhe unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung im voraus auf uns übergehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
  43. 7.2Sämtliche erworbenen oder abgetretenen Rechte und Sicherungen dienen zur Absicherung unserer in Absatz 7.1 beschriebenen Forderungen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  44. 7.3Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns jede Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums unter Angabe des Namens und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers mitzuteilen und den Abnehmer oder Auftraggeber von der erfolgten Abtretung und von unserem Eigentum zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, diese Nachricht selbst zu veranlassen.
  45. 7.4Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen uneingeschränkte Auskunft u.a. über Bestand und Verbleib unseres Liefergegenstandes zu geben. Verletzt der Auftraggeber eine dieser Verpflichtungen, so können wir die Rechte geltend machen, die uns beim Zahlungsverzug des Auftraggebers zustehen.
  46. 7.5Solange der Auftraggeber seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, die an uns abgetretenen Rechte und Ansprüche im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes geltend zu machen. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so erlischt dessen Recht zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf oder sonstigen Weitergabe unserer Lieferung und Geltendmachung abgetretener Ansprüche. Noch eingehende Zahlungen auf abgetretene Ansprüche sind unverzüglich auf einem einzurichtenden Sonderkonto unserer Firma treuhänderisch zu belegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall weiter verpflichtet, unser Eigentum unverzüglich gekennzeichnet auszusondern und uns eine Aufstellung hierüber zu übersenden. Wir sind berechtigt, unser Eigentum herauszuverlangen, ohne dass hierdurch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt wird.
  47. 7.6Bei einem Kontokorrent gelten unsere Ansprüche im Rahmen unseres Eigentumsvorbehalts selbständig und gehen auch durch eine Saldierung nicht unter.
  48. 7.7Der Auftraggeber darf unseren Liefergegenstand nicht zur Sicherheit übereignen, verpfänden oder an Dritte weitergeben, mit denen der Auftraggeber ein Abtretungsverbot der gegen sie entstehenden Forderung vereinbart hat. Von Pfändungen Dritter hat er uns unverzüglich Nachricht zu geben.
  49. 8.0Sonstiges
  50. 8.1Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  51. 8.2Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  52. 8.3Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  53. 8.4Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

AGB Stand September 2020